Ordnungsbehördliche Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und über das Verbot missbräuchlicher Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Amtsgebiet KLEINE ELSTER vom 16.02.1994

Aufgrund der §§ 26 Abs. 1, Abs. 3, 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.d.F. v. 13. Dezember 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45, v. 23. Dezember 1991) und der §§ 46 Abs. 2 Buchstabe d, 17 Abs. 1, 2 und 3, 26, 27 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStgG) v. 11. Juni 1992 Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 – Nr. 11 v. 15 Juni 1992, des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BimSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl.3.880), geändert durch Anlage l Kap. XII Sachgebiet A Abschnitt II Einigungsvertrag v. 31.08.1990 i.V.m. Art 1 G v. 23.09.1990. BGBl. II S. 889, 1114 und Art. 4 G über die Umwelthaftung v. 10.12.1990, BGBl. I. S. 2634), der Dritten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen, Schutz vor Lärm) v. 14. Mai 1970 unter Beachtung der umweltrechtlichen Bestimmungen des Staatsvertrages (Nr. 1), die Übergangsbestimmung in Art. 8 § 1 Abs. 3 UmwRG, Vorschaltgesetz zum Abfallgesetz für das Land Brandenburg vom 20.01.92 (GVBl. Bbg. I/92 S. 16) und das Vorschaltgesetz zum Immissionsgesetz des Landes Brandenburg vom 03.03.92 (GVBl. Bbg. I/92 S. 78) hat der Amtsausschuss des Amtes KLEINE ELSTER die Verordnung mit Beschluss vom 16.02.1994 für das Gebiet des Amtes KLEINE ELSTER erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, alle der Allgemeinheit dienlichen und zugänglichen
Park-, Grün- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportflächen sowie deren Einrichtungen, Ruhebänke, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Plastiken, Beleuchtungsanlagen, Anschlagtafeln, Verkehrsschilder, Hinweisschilder, Lichtzeichenanlagen, Verwaltungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Brandschutz- und Baustelleneinrichtungen, Ufer und Böschungen von Gewässern, Feuerlöschteiche, Friedhöfe, Waldungen in Ortslagen und Windschutzstreifen

§ 2 Verkehrsflächen

Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem Öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (Straßen, Wege und Plätze). Dazu gehören insbesondere Bürgersteige, Geh- und Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Unterführungen, Dämme und Stützmauern, anliegende und nicht umzäunte Abstellflächen für Fahrzeuge, die Verkehrsflächen begrenzende Mauern und Hauswände sowie Treppen und Rampen.

§ 3 Verunreinigung von Straßen

1.      Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze (öffentliche Straßen) dürfen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar verunreinigt werden.
2.      Insbesondere ist verboten:

  1. auf öffentlichen Straßen Abfälle aller Art (u.a. Papier, Werbematerial, Zigarettenschachteln und sonstige Verpackungen, Obstreste, Scherben, den Inhalt von Auto­aschenbechern) wegzuwerfen;

  2. auf öffentlichen Straßen verunreinigende Flüssigkeiten (u.a. Putz- oder Waschwasser, Öl, brennende Flüssigkeiten) zu schütten oder fließen zu lassen;

  3. auf öffentlichen Straßen in Abflussrinnen, Einlaufschächte, oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Schuttunrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände zu bringen oder dorthin gelangen zu lassen;

  4. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt oder geeignet sind (u.a. Fahrzeugwracks, zum Verkehr nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge);

  5. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte so zu säubern, dass diese Flächen verunreinigt werden; das Waschen und Absprühen von Kraftfahrzeugen außerhalb betonierter und mit Ölabscheider versehener Flächen;

  6. Gehwege durch Hundekot und andere Haustiere verunreinigen zu lassen;

  7. Mörtel, Beton und ähnliches Material auf der Fahrbahn oder auf dem Bürgersteig aufzubereiten;

  8. auf oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Straßen (z.B. in Vorgärten oder von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes aus) Gegenstände auszuklopfen oder auszustauben, dass Passanten dadurch belästigt werden können;

  9. der Transport von Flugasche, Flugsand, Spänen oder ähnlichen Materialien in offenen Behältnissen oder auf offenen und nicht abgedeckten Lastkraftwagen;

  10. die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln in der Nähe von Grünflächen, Sträuchern und Bäumen;

  11. Handlungen in Trinkwasserschutzgebieten vorzunehmen, die geeignet sind, die Menge und Güte des Grundwassers zu beeinträchtigen;

  12. Haushaltsmüll in Abfallbehälter zu füllen, die auf Verkehrsflachen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind;

  13. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier etc. zweckentfremdet bzw. von ortsfremden Personen, die nicht ihren Hauptwohn­sitz im Geltungsbereich dieser Satzung haben, zu befüllen;

  14. Blumen auf Balkons oder an Fenstern so zu begießen, dass Passanten dadurch belästigt werden können.

§ 4 Missbrauch öffentlicher Einrichtungen

Es ist verboten:

  1. Straßenlaternen, Mäste, Denkmäler, Einfriedungen, Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Haltestelleneinrichtungen, Ruhebänke und sonstige öffentliche Einrichtungen oder Anlagen unberechtigt zu erklettern, zu übersteigen, zu beschriften, zu bemalen oder dort Plakate jeglicher Art anzubringen;

  2. Schachtdeckel und Abdeckungen von Anlagen für Fernmeldeein­richtungen, Elektrizität, Wasser, Gas und Abwasser unbefugt zu öffnen;

  3. Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Hinweise auf Einrichtungen und Zeichen für öffentliche Zwecke zu beseitigen, zu ändern, zu bedecken oder sonst in ihrer Sichtbarkeit zu beeinträchtigen;

  4. aufgestellte Papierkörbe und Abfalltonnen über den Gemeingebrauch hinaus (z.B. durch Einwerfen von Hausmüll, Papiermengen oder Verpackungsmaterial) zu benutzen.

§ 5 Benutzung der öffentlichen Anlagen

  1. Die Anlagen sind schonend zu behandeln.

  2. Öffentliche Anlagen dürfen ohne Genehmigung nur so benutzt werden, wie es der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung entspricht. Die örtlich und sachlich zuständige Behörde kann Verbote und Gebote regeln und somit bestimmte Nutzungsarten ausschließen. Die Gebote und Verbote sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.

  3. Jede über die Zweckbestimmung hinausgehende Benutzung bedarf der Genehmigung. Insbesondere sind genehmigungspflichtig:

    1. das Befahren der Anlagen,
    2. das Errichten und unterhalten von ortsfesten oder fliegenden Baulichkeiten (z.B. Containern, Baracken, Kiosken),
    3. das Handel treiben und Ausführungen von Schaustellungen, Sport-, Werbe- und anderen Veranstaltungen,
    4. Nutzung der öffentlichen Anlagen für gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen,
    5. Aufstellen von Werbeträgern, Schaukästen, Automaten etc. und/oder Handel treiben sowie Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen,
    6. Lagern von Baumaterial, -gerüsten und anderen Gegenständen, die nicht der Zweckbestimmung entsprechen,

  4. Die Benutzung der öffentlichen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung seitens des Amtes zur Beleuchtung oder Beseitigung von hindernden Gegenständen besteht nicht.

  5. Den Anordnungen von Aufsichtspersonen, den Gemeinden oder von den vom Amt Bevollmächtigten ist Folge zu leisten.

§ 6 Kinderspielplätze

  1. Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren ist der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen erlaubt. Außer ihnen dürfen sich nur die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen anwesender Kinder aufhalten.

  2. Ausnahmen hierzu sind durch die zuständige Behörde einzuholen.

  3. Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, dass dies gesondert ausgewiesen ist.

  4. Grundsätzlich ist der Aufenthalt der in Absatz 1 genannten Personen bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

§ 7 Tierhaltung

  1. Tiere dürfen nur artgerecht und so gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung ungefährdet bleiben.

  2. Tiere dürfen nicht in Bäder, an Badestellen, auf Kinderspiel­plätze oder Liegewiesen geführt werden.

  3. Tiere dürfen auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint und so geführt werden, dass eine Schädigung von Passanten ausgeschlossen ist und die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten bleibt.

  4. Ausnahmegenehmigungen über die Anleinpflicht erlässt die zuständige Ordnungsbehörde.

  5. Bissigen Tieren ist ein Maulkorb anzulegen.

§ 8 Hausnummern

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der denn Grundstück zugeteilten Haus­nummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße erkenn­bar und lesbar angebracht sein.

  2. Sollte die Anbringung der Hausnummer am Haupteingang nicht möglich bzw. verdeckt sein, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. -tür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

  3. Sollte eine Umnummerierung erforderlich sein, so ist die neue Hausnummer wie in den Absätzen 1 und 2 anzubringen. Die alte Hausnummer ist mit roter Farbe, jedoch noch lesbar bis zu einem Jahr an derselben Stelle zu belassen. Die neue Hausnummer ist auf eigene Kosten unverzüglich anzubringen.

§ 9 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr, Verpackung von Sperrgut

  1. Das Reinigen und Entleeren von Grundstücksentwässerungsanlagen, Wirtschaftsabwässer, der Abortanlagen, der Schlammfänger, der Dunggruben, die gesundheitsschädigende übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der für das Land Brandenburg erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, d.h. dass Umweiteinwirkungen zu vermeiden sind, soweit dies im Einzelfall möglich ist.

  2. Übelriechende Fäkalien sind in geschlossenen Behältnissen zu befördern bzw. vor der Abfuhr in geschlossenen Behältnissen aufzubewahren. Die Verbringung hat bei kühler und bedeckter Witterung zu erfolgen.

  3. Geruchsbelästigungen sind durch bodennahe Verbringung zu vermeiden.

  4. Die Verbringung von Gülle, Jauche und ähnlichem ist an Sonn- und Feiertagen verboten.

  5. Sperrgut, das der Abfallentsorgung unterliegt, ist so zu verpacken, dass eine Verunreinigung durch umherfliegende Teile ausgeschlossen ist.

§ 10 Entsorgung pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist grundsätzlich unzulässig.

Das Verrotten pflanzlicher Abfälle durch Liegenlassen, Unter­graben, unterpflügen oder Kompostieren und die Aufschichtung pflanzlicher Abfälle zu flurgliedernden sogenannten Benjeshecken, sind als umweltfreundliche Entsorgungsmaßnahmen vorrangig anzu­streben.

Anträge auf Aufhebung des Verbrennungsverbotes können in begründeten Ausnahmefällen nur durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Elbe-Elster, Umweltamt/Abfallwirtschaft, Dresdner Str. 21 in Bad Liebenwerda, genehmigt werden.

§ 11 Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe

  1. Während der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und während der Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist in Wohngebieten und Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärment­wicklung verbunden ist. Zu solchen Tätigkeiten zählen insbesondere:

    1. der Gebrauch von nicht lärmgeminderten Rasenmähern,
    2. das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Läufern und ähnlichen Gegenständen,
    3. der Gebrauch von Küchengeräten und Haushaltsgegenständen, die geeignet sind, ruhestörenden Lärm zu verursachen.
    4. das Holzhacken, Hämmern, Bohren, Sägen, Fräsen, Schreddern

  2. Abs. 1 findet keine Anwendung auf landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten.

  3. Das Musizieren durch Straßenmusikanten hat ausschließlich ohne elektronische Verstärker zu erfolgen. An einem Standort darf maximal 30 Minuten musiziert werden. Der neue Standort hat mindestens 300 m vom vorherigen entfernt zu sein.

  4. An gesetzlichen Sonn- und Feiertagen gilt allgemeine Arbeitsruhe.

  5. Die Befugnis der Zulassung zu den Verboten der §§ 3 bis 6 Feiertagsgesetz (S. Anm. 5) erlässt die zuständige Ordnungsbehörde.

§ 12 Feuer und Feuerwerkskörper

  1. Offenes Feuer sowie jede Tätigkeit, die die Gefahr eines sich entfachenden und auszubreitenden Feuers in sich birgt, ist verboten. Ausnahmegenehmigungen können durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Kleine Elster erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.

  2. Vorbehaltlich landesrechtlicher Bestimmungen ist für die Nacht vom 31.12. zum 01.01. in der Zeit von 17.00 Uhr bis 05.00 Uhr das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 13.09.1976 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.04.1986 (BGBI. 1 S. 577) zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) als allgemeine Ausnahme vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (vorbehaltlich landesgesetzlicher Regelungen), zugelassen.

§ 13 Erlaubnisse und Ausnahmen

Der Amtsdirektor kann auf Antrag Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch diese Verordnung geschützten, privaten Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung zuwider handelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 1000,- DM geahndet werden, soweit Zuwiderhandlungen nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Gleichzeitig treten nachfolgend benannte Satzungen außer Kraft:

Massen, den 16.02.1994

 
Amtausschussvorsteher

Richter
Amtsdirektor

Der § 10 "Entsorgung pflanzlicher Abfälle" der VO ist laut Amtsausschussbeschluss 01/95-03 vom 15.02.1995 geändert worden.
Dieser Änderungsbeschluss tritt ab 01.05.1995 in Kraft.