SATZUNG über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde

§ 1 Geltungsbereich

(1)      Die Straßenreinigung, die Schneeräumung und das Streuen bei Winterglätte nach den Vorschriften dieser Satzung erstrecken sich auf die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen, Wege und Plätze außerhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute Grundstücke angrenzen. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Brandenburgischen Straßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2)      Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Stadt Finsterwalde als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist.

(3)      Zu den Bestandteilen einer Straße im Sinne dieser Satzung gehören die Fahrbahn, Gehwege und Parkflächen. Zur Fahrbahn gehören auch die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, die Bushaltebuchten, Radwege und die Straßenrinne in einer Breite von 0,50 m. In Straßen ohne Gehwege gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite längs des Grundstückes.

(4)      Anliegend Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind sämtliche bebaute und unbebaute Grundstücke, die unmittelbar an eine öffentliche Straße, einen Weg oder Platz angrenzen, auch wenn sie durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von dem Gehweg oder einem anderen Bestandteil der Straße, des Weges oder Platzes getrennt sind.

§ 2 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten

(1)      Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage wird dem Eigentümer, der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die Reinigung der öffentlichen Straßen bis einschließlich zur Straßenrinne auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils einschließlich bis zur Straßenrinne.

(2)      Allen Eigentümer angrenzender Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung wird die Verpflichtung auferlegt, die Geh- und Radwege zu reinigen, die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Winterglätte abzustumpfen.

(3)      Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen Zuwegungen zu den abseits von durchgehenden Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Eigentümern der Grundstücke, denen diese Zuwegungen dienen.

(4)      Den Grundstückseigentümern werden gleichgestellt:

(5)     Sind mehrere Personen an einem Grundstück dinglich berechtigt, so sind sie als Gesamtschuldner reinigungspflichtig.

(6)      Die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahn wird auf den Grundstückseigentümer übertragen, und zwar für die Straßenrinne in einer Breite von 0,50 m.

§ 3 Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte

(1)      Für den zum Reinigen, Räumen und Streuen Verpflichteten kann ein anderer auf Dauer durch schriftliche oder protokollarische Erklärung mit Zustimmung der Stadt Finsterwalde – Ordnungsamt – die Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes übernehmen. Nur der Übernehmende ist dann öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Stadt Finsterwalde zur Übernahme der Reinigungs, Räum- und Streupflichten ist jederzeit widerruflich.

(2)      Die Bestellung eines Vertreters gem. Abs. 1 kann die Stadt Finsterwalde von solchen Verpflichteten verlangen, die nicht im Ort wohnen.

§ 4 Art und Umfang der Straßenreinigung

(1)      Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und das Mähen von Rasenstreifen sowie die Beseitigung des Rasenschnittes.

(2)      Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich bis samstags 15:00 Uhr, zu säubern. Die Reinigung hat nach Bedarf vor jedem staatlich anerkannten Feiertag zu erfolgen. Die belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Die Staubentwicklung bei der Reinigungsarbeit ist durch ausreichende Befeuchtung oder sonstige geeignete Weise vorzubeugen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

(3)      Treten im Laufe des Tages Gefahrenquellen auf oder besondere Verunreinigungen durch An- und Abfuhr von Brennstoffen, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen und durch Bauarbeiten, Unfälle und Tiere, so hat der Verursacher die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Daneben bleibt der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks verpflichtet.

§ 5 Beseitigung von Schnee und Glätte

(1)      Bei Schneefall sind Gehwege und Fußgängerüberwege mit einer geringeren Breite als 1,00m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50m an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr freizuhalten. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein 1,00m breiter Streifen des Seitenraumes neben der Fahrbahn oder wenn Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist ein Gehweg nur an einer Seite vorhanden, so ist dieser nach obigen Maßen freizuhalten.

(2)      Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden (nicht jedoch Hauskehrricht oder Asche) so zu streuen, dass ein sicherer Weg für die Fußgänger vorhanden ist. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ätzende Stoffe nicht verwendet werden. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

(3)      Die Straßenrinnen und Regeneinläufe sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Außerdem sind die Gehwege von vorhandenem Schnee zu befreien.

(4)      Die von Gehwegen und Straßenrinnen beräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.

§ 6 Behandlung von Kehrricht

Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt dürfen nicht auf Nachbargrundstücke in die Straßenrinnen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung gekehrt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)      Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 insbesondere Schmutz, Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt nicht beseitigt,

  2. entgegen § 4 Abs. 2 öffentliche Straßen, Wege und Plätze in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 10:00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 12:00 Uhr nicht säubert sowie belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet,

  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht ausreichend oder in sonstiger geeigneter Weise Staubentwicklungen bei Reinigungsarbeiten vorbeugt,

  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 Kehrricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

  5. entgegen § 4 Abs. 3 im Laufe des Tages, wenn Gefahrenquellen auftreten oder besondere Verunreinigungen durch An- und Abfuhr von Brennstoffen, Stroh, Müll, Abfall und dergleichen durch Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere unverzüglich zu säubern,

  6. entgegen § 5 Abs. 1 bei Schneefall nicht oder nicht in ausreichendem Maße Gehwege und Fußgängerüberwege von Schnee freizuhalten,

  7. entgegen § 5 Abs. 2 bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so abzustumpfen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist, nicht nachkommt oder mit ätzenden Stoffen abstumpft oder Hauskehrricht oder Asche dazu verwendet,

  8. entgegen § 5 Abs. 3 bei einsetzendem Tauwetter nicht von Schnee und Eis zu befreien oder freizuhalten und Gehwege nicht von vorhandenen Schnee nicht befreit,

  9. entgegen § 5 Abs. 4 die von Gehwegen und Straßenrinnen beräumten Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert wird,

  10. entgegen § 6 Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Grasverschnitt auf Nachbargrundstücken in die Straßenrinne, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt.

(2)      Die Ordnungswidrigkeit im Sinne § 7 Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 € geahndet werden.

(3)      Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.03.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde vom 29.08.1994 in ihrer zurzeit gültigen Fassung vom 01.09.1994 außer Kraft.

Finsterwalde, 28.01.2002


A.Holfeld
Vorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung   

Wohmann
Bürgermeister